Die steuerliche Forschungszulage in Deutschland: Einführung und aktuelle Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

Erfahren Sie im Blogbeitrag, wie Sie mit der steuerlichen Forschungszulage Innovationen durch staatliche Gelder fördern lassen können und welche Neuerungen die Einführung des Wachstumschancengesetzes 2024 mit sich bringt, vor allem in Bezug auf Wirtschaftsgüter.

Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020

Mit dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes (FZulG) am 1. Januar 2020 hat Deutschland ein steuerliches Förderinstrument geschaffen, das Unternehmen Anreize bietet, verstärkt in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Forschungsstandort Deutschland zu stärken und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen.

Die Forschungszulage ermöglicht es Unternehmen, 25 % ihrer förderfähigen FuE-Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen insbesondere Personalkosten für Mitarbeiter, die in FuE-Projekten tätig sind, sowie bestimmte Aufwendungen für Auftragsforschung. Die maximale Bemessungsgrundlage betrug ursprünglich 2 Millionen Euro pro Jahr, was einer maximalen Zulage von 500.000 Euro entsprach.

Die steuerliche Forschungszulage bringt viele Vorteile für Unternehmen mit sich. Foto: BSFZ

Erweiterungen durch das Wachstumschancengesetz

Am 27. März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet, das erhebliche Verbesserungen für die Forschungszulage mit sich bringt. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Attraktivität der steuerlichen FuE-Förderung weiter zu erhöhen und Unternehmen zusätzliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung zu bieten.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, wurde diese von zuvor 4 Millionen Euro auf nunmehr 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Dies bedeutet, dass Unternehmen nun eine maximale Forschungszulage von bis zu 2,5 Millionen Euro jährlich erhalten können.

Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern

Eine weitere bedeutende Neuerung ist die Einbeziehung von Abschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die förderfähigen Aufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Unternehmen die Abschreibungen solcher Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden und ausschließlich für FuE-Vorhaben genutzt werden, bei der Berechnung der Forschungszulage berücksichtigen. Dies erweitert den Kreis der förderfähigen Aufwendungen erheblich und ermöglicht eine umfassendere Unterstützung von FuE-Aktivitäten.

Neu ist, dass auch Wirtschaftsgüter bei der Antragstellung berücksichtigt werden können. Foto: BSFZ

Erhöhter Fördersatz für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer Erhöhung des Fördersatzes. Anstelle der allgemeinen 25 % können KMU nun 35 % ihrer förderfähigen Aufwendungen geltend machen. Diese Maßnahme soll insbesondere kleinere Unternehmen dazu ermutigen, verstärkt in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Anpassungen bei der Auftragsforschung

Auch die Bedingungen für die Auftragsforschung wurden verbessert. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben können nun 70 % des beim Auftraggeber entstandenen Entgelts als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden, gegenüber zuvor 60 %. Dies erhöht den Anreiz für Unternehmen, externe Forschungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Höherer Stundensatz für Eigenleistungen

Für Eigenleistungen von Einzelunternehmern oder Mitunternehmern in FuE-Projekten wurde der pauschale Stundensatz von 40 Euro auf 70 Euro erhöht. Dies trägt der Wertigkeit der Eigenleistungen Rechnung und fördert die direkte Beteiligung von Unternehmern an Forschungsaktivitäten.

Fazit

Die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführten Änderungen machen die steuerliche Forschungszulage zu einem noch attraktiveren Instrument für Unternehmen aller Größen, die in Forschung und Entwicklung investieren möchten. Insbesondere die Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen auf Abschreibungen für Wirtschaftsgüter und die Erhöhung der Bemessungsgrundlage bieten Unternehmen zusätzliche finanzielle Spielräume. Für KMU stellen die erhöhten Fördersätze einen besonderen Anreiz dar, ihre Innovationsaktivitäten auszubauen.